Software-Lizenzbedingungen

Version dieses Dokumentes: 2010-02-24

1 Gegenstand des Vertrages

Diese Lizenzbedingungen der syntevo GmbH, (nachfolgend "Lizenzgeber"), gelten für die Einräumung von Nutzungsrechten für die vollständige oder teilweise Nutzung des Objektcodes der Software WiMAP-4G (nachfolgend "SOFTWARE") an Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliche Sondervermögen im Sinne von §310 i.V.m. §14 BGB (nachfolgend als "Lizenznehmer" bezeichnet). Hiermit wird der Einbeziehung von eigenen Bedingungen des Lizenznehmers widersprochen, es sei denn ihrer Geltung wurde ausdrücklich zugestimmt.

2 Umfang des Nutzungsrechte

2.1 Die nachstehenden Bedingungen gelten für die zeitlich unbefristete Überlassung und Nutzung der SOFTWARE einschließlich der dazu gehörenden Dokumentation und der Lizenzdatei (einer für jede Lizenzierung individuellen Datei, die zum Betrieb der SOFTWARE notwendig ist).

2.2 Sie gelten nicht für zusätzliche Leistungen wie Installation, Integration, Parametrisierung und Anpassung der SOFTWARE an Bedürfnisse des Lizenznehmers.

3 Nutzungsrechte

3.1 Die SOFTWARE ist teilweise urheberrechtlich zugunsten des Lizenzgebers und teilweise zugunsten anderer Rechteinhaber geschützt.

3.2 Die SOFTWARE darf nicht genutzt werden, wenn durch die Nutzung bei Personen eine Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, bzw. Tier- oder Umweltschäden verursacht werden können (z.B. keine Nutzung für Atomreaktoren, Waffen und medizinische Geräte).

3.3 Die SOFTWARE wird dem Lizenznehmer zur bestimmungsgemäßen Nutzung überlassen. Der Umfang der bestimmungsgemäßen Nutzung sowie Art und Umfang der Nutzungsrechte ergeben sich aus dem Überlassungsvertrag und diesen Lizenzbedingungen. Diese sind insbesondere davon abhängig, ob der Lizenznehmer eine

erhält.

3.3.1 SOFTWARE Community Edition Lizenz

Wird mit dem Lizenznehmer eine SOFTWARE Community Edition Lizenz vereinbart, räumt der Lizenzgeber dem Lizenznehmer unter den Bedingungen der Ziffer 5 kündbar und ansonsten dauerhaft das nicht ausschließliche, nicht übertragbare Recht ein, die SOFTWARE in dem für die SOFTWARE Community Edition technisch freigegebenem Funktionsumfang

das heißt, insbesondere dauerhaft oder temporär zu speichern und zu laden, anzuzeigen und ablaufen zu lassen.

3.3.2 SOFTWARE Professional Edition Lizenz

Wird mit dem Lizenznehmer eine SOFTWARE Professional Edition Lizenz vereinbart, räumt der Lizenzgeber dem Lizenznehmer unter den Bedingungen der Ziffer 5 kündbar und ansonsten dauerhaft das nicht ausschließliche, nicht übertragbare Recht ein, die SOFTWARE

3.3.3 Teile der Funktionalität der SOFTWARE werden auf Grund eines Rahmenvertrages "projektbezogen" lizenziert ("projektbezogene Lizenzerweiterung"). Das bedeutet, dass diese Funktionalität nur für das jeweils lizenzierte Projekt zur Verfügung steht und für ein weiteres Projekt erneut kostenpflichtig lizenziert werden muss. Ein Projekt ist ein festgelegtes geographisches Gebiet (bspw. eine Gemeinde oder ein Ortsteil einer Stadt), das in der SOFTWARE durch das entsprechende Gebäudemodell und Höhenmodell repräsentiert wird. Die jeweiligen projektbezogenen Lizenzerweiterungen erfolgen online durch Kontaktaufnahme mit einem Lizenz-Server des Lizenzgebers. Beim Lizenzierungsvorgang werden geographische Daten aus dem Projekt sowie Informationen über die Programmversion, Informationen aus der SOFTWARE-Lizenzdatei und die IP-Adresse übertragen. Es werden keine weiteren personenbezogenen Daten übertragen. Änderungen am Gebäudemodell oder am Höhenmodell stellen ein neues Projekt dar und erfordern eine zusätzliche kostenpflichtige projektbezogene Lizenzerweiterung. Der Lizenzgeber ist zur Speicherung der übertragenen Daten für Lizenzierungs- und Abrechnungszwecke berechtigt. Diese werden gelöscht, wenn der jeweilige Rahmenvertrag beendet ist.

3.3.4 Die von der SOFTWARE erzeugten Berechnungsergebnisse, insbesondere bezüglich der Versorgung als auch bezüglich der Exposition gegenüber Mobilfunkstrahlung, basieren auf theoretischen Modellen, die stark vereinfachende Annahmen treffen. Die berechneten Werte können daher von den real messbaren Werten signifikant abweichen. Aus diesem Grunde hat der Lizenznehmer die berechneten Werte nur mit dieser Einschränkung weiterzuverwenden und nur mit dieser Einschränkung an Dritte weiterzugeben. Dies gilt insbesondere dann, wenn vermögenswirksame oder gesundheits-relevante Entscheidungen auf Grund der Berechnungsergebnisse getätigt werden.

3.4 Der Lizenznehmer verpflichtet sich, durch angemessene technische und organisatorische Maßnahmen dafür zu sorgen, dass die bestimmungsgemäße Nutzung der SOFTWARE sichergestellt ist.

3.5 Der Lizenznehmer ist zur ordnungsgemäßen und regelmäßigen Datensicherung verpflichtet (insbesondere der durch die SOFTWARE manipulierten "Projektdaten").

3.6 Der Lizenznehmer ist berechtigt, von der SOFTWARE eine Kopie zu Sicherungszwecken herzustellen.

3.7 Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, die SOFTWARE zu übersetzen, zu bearbeiten, zu arrangieren oder auf andere Weise umzuarbeiten oder zu verändern sowie die erzielten Ergebnisse zu vervielfältigen.

3.8 Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, die SOFTWARE zu verbreiten. Hierzu gehört jede Form der Unterlizenzierung, insbesondere Veräußerung. Vermietung, Leasing, oder Leihe. Als Verbreitung gilt auch die Weitergabe der Lizenzdatei, einer Textdatei mit Namen, Adresse des Lizenznehmers sowie einer elektronischen Unterschrift, die die Nutzung der SOFTWARE technisch ermöglicht.

3.9 Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, die SOFTWARE in der Weise öffentlich zugänglich zu machen, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.

3.10 Der Lizenznehmer verpflichtet sich, die SOFTWARE nicht zu dekompilieren.

4 Demoversion

4.1 Erfolgt die Überlassung der SOFTWARE nur für Testzwecke, räumt der Lizenzgeber dem Lizenznehmer das nicht ausschließliche, nicht übertragbare, zeitlich auf den Testzeitraum von einunddreißig (31) Tagen beschränkte Recht ein, eine nicht registrierte Kopie der SOFTWARE (Demoversion) auf einer beliebigen Zahl von Einzelcomputer oder auf einem zentralen Server oder über Terminalserverclients von einer beliebigen Zahl von Nutzern gleichzeitig nur für Testzwecke, das heißt nicht produktiv, nutzen zu lassen, das heißt, insbesondere dauerhaft oder temporär zu speichern und zu laden, anzuzeigen und ablaufen zu lassen.

4.2 Die Demoversion der SOFTWARE enthält eine Funktion, die die Nutzungsmöglichkeit der SOFTWARE nach Ablauf des Testzeitraums beendet. Nach Zahlung der vereinbarten Lizenzvergütung und Zustimmung zu diesen Lizenzbedingungen im vereinbarten Umfang, wird diese Funktion deaktiviert und der Lizenznehmer erhält die vereinbarten Nutzungsrechte gemäß diesen Lizenzbestimmungen. Die Umgehung dieser technischen Schutzfunktion führt zur sofortigen Verwirkung alle eingeräumten Nutzungsrechte. Einer Kündigung gemäß Ziffer 5 bedarf es in diesem Fall nicht mehr.

5 Haftung

5.1 Wird die SOFTWARE kostenfrei oder zu Testzwecken überlassen, haftet der Lizenzgeber nur, soweit ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

5.2 Die Rechte des Lizenznehmers wegen eines Mangels sind ausgeschlossen, wenn er bei Vertragsschluss den z.B. Mangel, insbesondere aufgrund einer vor Vertragsschluss erfolgten Testphase kennt. Ist dem Lizenznehmer ein Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann er Rechte wegen dieses Mangels nur geltend machen, wenn der Lizenzgeber den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.

5.3 Bei Verlust von Daten haftet der Lizenzgeber nur für denjenigen Aufwand, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Lizenznehmer für die Wiederherstellung der Daten erforderlich gewesen wäre.

5.4 Ansonsten ergibt sich Art und Umfang der Haftung aus den jeweiligen Kaufverträgen.

6 Kündigung der Nutzungsrechte

6.1 Verletzt der Lizenznehmer schuldhaft und schwerwiegend die vereinbarten Nutzungsrechte oder Schutzrechte des Rechtsinhabers, kann der Lizenzgeber die Nutzungsrechte an der betroffenen SOFTWARE kündigen. Eine Erstattung der Vergütung erfolgt in diesem Fall nicht.

6.2 Im Falle der Kündigung ist der Lizenznehmer verpflichtet, das Original der von der Kündigung betroffenen SOFTWARE einschließlich der Dokumentation und alle Kopien zu löschen oder an den Lizenzgeber zurückzugeben. Auf Verlangen des Lizenzgebers gibt der Lizenznehmer über die Löschung eine Erklärung ab.

6.3 Die sonstigen gesetzlichen Regelungen bleiben unberührt.

7 Referenz

7.1 Der Lizenznehmer räumt dem Lizenzgeber das Recht ein, den Firmennamen und das Firmenlogo des Lizenznehmers ausschließlich zu Referenzzwecken auf der Website des Lizenzgebers öffentlich verfügbar zu machen.

7.2 Ein Recht zur Aufnahme in diese Referenzliste des Lizenzgebers besteht nicht.

7.3 Der Lizenznehmer kann jederzeit in Schriftform verlangen, den Eintrag auf der Website des Lizenzgebers zu löschen. Die Löschung erfolgt in angemessener Frist nach Erhalt der Löschungsaufforderung.

8. Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten

Personenbezogene Daten des Lizenznehmers werden nur und in dem Umfang erhoben, wie dies für Vertragsabwicklungs-, Abrechnungs- und Lizenzüberprüfungszwecke erforderlich ist. Personenbezogene Daten werden an Dritte nur weitergegeben oder sonst übermittelt, wenn dies für die oben aufgeführten Zwecke erforderlich ist oder der Lizenznehmer zuvor eingewilligt hat. Der Lizenznehmer hat das Recht, eine erteilte Einwilligung mit Wirkung für die Zukunft jederzeit zu widerrufen. Die Löschung der gespeicherten personenbezogenen Daten erfolgt, wenn der Lizenznehmer seine Einwilligung zur Speicherung widerruft, wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung des mit der Speicherung verfolgten Zwecks nicht mehr erforderlich ist oder wenn ihre Speicherung aus sonstigen gesetzlichen Gründen unzulässig ist.

9 Sprache

Im Fall der Übersetzung dieser Bestimmung gilt ausschließlich die deutsche Fassung.

10 Anwendbares Recht und Gerichtstand

10.1 Für sämtliche Rechtsbeziehungen der Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Waren.

10.2 Ist der Lizenznehmer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz des Lizenzgebers. Dasselbe gilt, wenn der Lizenznehmer keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder ein Wohnsitz oder ein gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. Die Befugnis des Lizenzgebers, auch das Gericht an einem anderen gesetzlichen Gerichtsstand anzurufen bleibt hiervon unberührt.

11 Integration

11.1 An den folgenden Teile der SOFTWARE bestehen Rechte der im folgenden aufgeführten Dritten:

Der Lizenznehmer verpflichtet sich, die o.a. Lizenzbestimmungen einzuhalten. Sie stellen somit einen Teil dieser Lizenzbestimmungen dar.